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II.Gefährliche Körperverletzung, § 224 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik
Оглавление191§ 224 enthält Qualifikationstatbestände zu § 223, die an eine gefährliche Begehungsweise der Körperverletzung anknüpfen und ebenfalls die körperliche Unversehrtheit schützen. In den Fällen des § 224 bedarf es keines Strafantrags.
192 Klausurtipp
§§ 223, 224 können regelmäßig „gemeinsam“ geprüft werden. Bei kompliziert gelagerten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsfragen hinsichtlich des Grundtatbestandes des § 223 kann es im Einzelfall aber sinnvoll sein, zunächst den Grundtatbestand des § 223 vollständig zu prüfen. Nicht integriert werden sollten in diese Prüfung die weiteren Strafschärfungen, zumal §§ 226 Abs. 1, 227 als Erfolgsqualifikationen anderen Aufbaugrundsätzen folgen.
Prüfungsschema: Kombinierte Prüfung von § 223 und § 224
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grundtatbestand des § 223
bb) Begehung der Körperverletzung
(1) Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
(2) Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
(3) Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls
(4) Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
(5) Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des Grundtatbestandes des § 223
bb) Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des § 224
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld