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3.Strafschärfungen

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161a) § 221 Abs. 2 Nr. 1. Die Qualifikation ist verwirklicht, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muss hinsichtlich des qualifizierenden Umstandes Vorsatz besitzen.

162b) § 221 Abs. 2 Nr. 2 und § 221 Abs. 3. Es handelt sich um erfolgsqualifizierte Delikte, für die gem. § 18 ausreichend ist, dass der Täter hinsichtlich der genannten schweren Folgen wenigstens fahrlässig handelt.

163aa) § 221 Abs. 2 Nr. 2 ist verwirklicht, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht322. Die Strafschärfung des § 221 Abs. 2 Nr. 2 beruht darauf, dass sich die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. d. Grundtatbestandes tatsächlich realisiert. Für § 221 Abs. 3 ist erforderlich, dass der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht. Im Übrigen muss jeweils sorgfältig geprüft werden, ob der spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge vorliegt323. Erforderlich ist insoweit, dass sich im Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes die spezifische Gefahr der Aussetzung gem. Abs. 1 realisiert.

164bb) Umstritten ist, ob in den Fällen des §§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 der Versuch strafbar ist. Zwar ist eine Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich angeordnet, jedoch könnte diese nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikationen (§ 23 Abs. 1) gefolgert werden. In Fällen der versuchten Erfolgsqualifikation (versuchtes oder vollendetes Grunddelikt bei Tatentschluss bzgl. der nicht eingetretenen schweren Folge) wird von der h. M. eine Versuchsstrafbarkeit bejaht. Begründet wird dies damit, dass für die Erfolgsqualifikation keine anderen Regeln gelten könnten als für Qualifikationen324. Anders wird überwiegend beim erfolgsqualifizierten Versuch (Eintritt der schweren Folge bei versuchten Grunddelikt) entschieden. Da das versuchte Grunddelikt nicht strafbar ist, soll auch der Eintritt der schweren Folge nichts an der Straffreiheit ändern. Ferner lässt sich damit argumentieren, dass ansonsten die schwere Folge nicht nur – wie es § 18 zum Ausdruck bringt – zu einer schärferen Strafe führt, sondern vielmehr auch strafbegründend wirken würde325.

Strafrecht Besonderer Teil

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