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5.Versuchsstrafbarkeit

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182Der Versuch der Körperverletzung ist gem. § 223 Abs. 2 strafbar. Zu denken ist an Fälle, in denen der Täter versucht, das Opfer zu schlagen oder dieses mit einer Waffe zu verletzen, es jedoch verfehlt.

Hinweis

Bedeutung kann die versuchte Körperverletzung für die Frage erlangen, ob § 227 in Form des sog. erfolgsqualifizierten Versuchs (Eintritt des Todes bei nur versuchtem Grundtatbestand) verwirklicht sein kann371.

Strafrecht Besonderer Teil

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