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Teil 3:Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I.Körperverletzung, § 223 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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166Geschütztes Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte ist die körperliche Unversehrtheit. Wie bereits aus der Regelung des § 228 folgt, handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut. Der Grundtatbestand des § 223 wird durch die Qualifikationstatbestände in § 224 (gefährliche Körperverletzung), § 226 Abs. 2 (schwere Körperverletzung), § 226a (Verstümmelung weiblicher Genitalien) und § 340 (Körperverletzung im Amt) ergänzt. Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18 finden sich in § 226 Abs. 1 (schwere Körperverletzung), und § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge). Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 normiert. Selbstständige Abwandlungen sind in § 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei) enthalten. In Fällen des § 223 und § 229 bedarf es gem. § 230 eines Strafantrags, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

167 Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Andere Person

bb) Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2)

b) Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafantrag, § 230

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