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VI.Aussetzung, § 221 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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144Obwohl die Vorschrift des § 221 ihre systematische Stellung bei den Straftaten gegen das Leben hat, ist geschütztes Rechtsgut nicht nur das Leben, sondern ausweislich des Wortlauts „schwere Gesundheitsschädigung“ auch die körperliche Unversehrtheit. § 221 Abs. 1 enthält den Grundtatbestand. Es handelt sich hierbei um ein konkretes Gefährdungsdelikt298. Nr. 1 enthält keine Beschränkung des Täterkreises, wohingegen Nr. 2 ein Sonderdelikt enthält. Die Worte „in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“ bringen bei Nr. 2 zum Ausdruck, dass Täter des Delikts nur ein Garant i. S. d. § 13 sein kann299. § 221 Abs. 2 Nr. 1 normiert einen echten Qualifikationstatbestand, während § 221 Abs. 2 Nr. 2 und § 221 Abs. 3 Erfolgsqualifikationen enthalten.

145 Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatbestandsalternativen

(1) Nr. 1: Versetzen eines Menschen in hilflose Lage

(2) Nr. 2: Imstichlassen eines Menschen in hilfloser Lage trotz Beistandspflicht i. S.e. Garantenstellung

bb) Dadurch (spezifischer Gefahrzusammenhang) Eintritt der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

b) Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafschärfungen

a) Qualifikation, § 221 Abs. 2 Nr. 1: Begehung der Tat gegen sein Kind oder eine Person, die zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und Vorsatz diesbezüglich

b) Erfolgsqualifikation, § 221 Abs. 2 Nr. 2: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung und mindestens Fahrlässigkeit i. S. d. § 18 diesbezüglich

c) Erfolgsqualifikation, § 221 Abs. 3: Verursachung des Todes und mindestens Fahrlässigkeit i. S. d. § 18 diesbezüglich

Hinweis

Abweichend von der Fallprüfung werden Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen jeweils als 4. Gliederungspunkt aufgeführt, um die Übersichtlichkeit der Aufbauschemata zu wahren. Zum klausurmäßigen Aufbau von Qualifikationen vgl. exemplarisch die Darstellung bei § 224300, zu Erfolgsqualifikationen die Ausführungen zu § 227301.

Strafrecht Besonderer Teil

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