Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 110
2.Antragsdelikte
ОглавлениеAntragsdelikte sind im Gesetz durch die Formel „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“ gekennzeichnet. Seinem Wesen nach ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung, also weder Tatbestandsmerkmal noch Bedingung der Strafbarkeit. Damit bleibt eine tatbestandsmäßige Handlung auch dann rechtswidrig, wenn ein Antrag nicht gestellt wird. Die Antragsberechtigung, die Antragsfrist und die Möglichkeit der Zurücknahme des Strafantrags sind in den §§ 77 ff. StGB geregelt. Neben den absoluten Antragsdelikten sind einige Straftatbestände auch als „relative Antragsdelikte“ gekennzeichnet.18