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III.Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit
ОглавлениеFür die Aktenführung gelten dabei zwei Grundsätze, die sich beide an keiner Stelle im Gesetz finden, jedoch als unmittelbarer Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips obergerichtlich anerkannt und unbestritten sind. Diese beiden sind der Grundsatz der Aktenvollständigkeit und der Aktenwahrheit.28