Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 127
V.Besonderheiten bei verdeckten technischen Überwachungsmaßnahmen
ОглавлениеIm Gesetz geregelt ist schließlich eine weitere Besonderheit: Nach § 101 Abs. 2 StPO sind bei den dort aufgeführten Maßnahmen der verdeckten technischen Überwachung, alle deren Anordnung und Ergebnisse betreffenden Umstände bis zum Abschluss der Ermittlungen in Sonderbänden zu führen. Weder die Beantragung der Maßnahme und deren richterliche Anordnung noch deren Durchführung und deren Ergebnisse darf sich mithin aus den übrigen Aktenbänden ergeben. All dies muss separat in Sonderbänden (z.B. „SB TKÜ“) geführt werden. Erst wenn die Maßnahme offengelegt werden kann, was meist erst mit Abschluss der Ermittlungen möglich ist, werden diese Sonderbände dann zu den übrigen Verfahrensakten genommen.