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4.Ausnahmen vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit

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Vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit gibt es indes die folgenden drei anerkannten Ausnahmen, in denen Verfahrensrelevantes, was nach den üblichen Regeln zwingend in die Akten aufgenommen werden müsste, aus diesen herausgehalten werden darf:

•Nicht zu den Akten genommen werden zunächst solche Schriftstücke, aus denen sich Hinweise auf die Identität eines verdeckten Ermittlers ergeben könnten.

•Gleiches gilt für alles, woraus auf die Identität eines Zeugen geschlossen werden könnte, dem der Leitende Oberstaatsanwalt Vertraulichkeit zugesagt hat.

•Ebenfalls nicht zu den Akten genommen werden ferner solche Aktenbestandteile, die Kopien aus den Akten anderer Behörden darstellen und bei denen die Übersendungsbehörde eine Sperrerklärung abgegeben hat.30

Weitere anerkannte Ausnahmen vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit gibt es zumindest bisher nicht. Ob im Rahmen legendierter Kontrollen von der Aktenvollständigkeit eine Ausnahme gemacht werden darf, ist derzeit Gegenstand einer lebhaft geführten Debatte (vgl. dazu Teil X. E.).

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