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2.Vermerke

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Vom ermittelnden Polizeibeamten (wie später vom Staatsanwalt und dem Richter) selbst muss für die Akten schriftlich niedergelegt werden, wenn er eine bedeutsame Handlung für das Verfahren vornimmt oder eine bedeutsame Erkenntnis erlangt, die nicht ohnehin in anderer Form, also z.B. in Gestalt eines Antrags, in die Akten kommt. Dies geschieht in Form eines Vermerks, der auch so zu bezeichnen ist. Ein solcher Vermerk ist unter Angabe des wesentlichen Inhalts etwa zu verfassen, wenn ein Telefongespräch erfolgte, in dem z.B. ein Zeuge einen verfahrensrelevanten Umstand mitgeteilt hat. Zu vermerken wäre aber etwa auch die Aushändigung eines Asservats. Möglich sind auch Vermerke zur rechtlichen Einordnung oder schlichte Zusammenfassungen des Akteninhalts oder des Ermittlungsergebnisses.

Basislehrbuch Kriminalistik

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