Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 118

II.Aktenauskunft und Akteneinsicht

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Dass die Staatsanwaltschaft aktenführende Behörde ist, hat eine in der Praxis durchaus häufig nicht beachtete Konsequenz: Nur die Staatsanwaltschaft und niemals die Polizei darf Einsicht in die Akten gewähren oder Auskünfte zu Akteninhalten erteilen!27 Wendet sich also ein Verfahrensbeteiligter an die Polizei mit der Bitte, etwas aus der Akte zu erfahren, muss diese sich zwingend an die Staatsanwaltschaft wenden, die dann alleine zu entscheiden hat, ob der Bitte entsprochen wird. Lediglich die Durchführung der Akteneinsicht oder -auskunft kann der Polizei obliegen, wenn die Staatsanwaltschaft sie damit beauftragt.

Basislehrbuch Kriminalistik

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