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VI.Aktenordnungen, Aktenregister, Aktendoppel

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Jenseits dieser Grundsätze ergibt sich das Weitere zur Aktenführung und zur administrativen Erfassung von Ermittlungsakten aus den jeweiligen Aktenordnungen der Bundesländer beziehungsweise bei Bundesbehörden des Bundes. Bekannt sein sollte jedem Polizeibeamten dabei das Folgende:

•Wird Anzeige erstattet (und zwar unabhängig davon, ob diese einen Anfangsverdacht begründet oder nicht) oder von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, weil ein Anfangsverdacht bei Kenntniserlangung von Amts wegen bejaht wurde, erhalten die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Js-Aktenzeichen. Ein solches Aktenzeichen lautet dann z.B.: 570 Js 123/18. Die Zahl „570“ bezeichnet lediglich die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten verwaltet. Je nach Bezeichnung variiert diese Zahl also von Behörde zu Behörde. Immer gleich verwendet werden aber die Zahlen nach den Buchstaben „Js“. „18“, also die Zahl nach dem Querstrich, bezeichnet das Jahr der Erfassung. „123“, also die Zahl vor dem Querstrich, gibt an, das wievielte erfasste Verfahren dies bei dieser Staatsanwaltschaft im Jahr der Erfassung war. Jeder, der diese Systematik kennt, kann also bei jedem Strafverfahrensaktenzeichen in Deutschland die genannten Informationen erkennen!

•Verfahren, in denen lediglich Vorermittlungen geführt werden, sowie „Hinweise“, falls diese keinen Anfangsverdacht begründen, erhalten bei der Staatsanwaltschaft kein Js-, sondern ein AR-Aktenzeichen. Der Aufbau ist sonst gleich, also etwa „570 AR 123/18“. Ebenfalls bloß ein AR-Aktenzeichen erhalten Anzeigen gegen Personen, bei denen ein Verfolgungshindernis besteht.

•Bei Haftsachen, also immer, wenn ein Haftbefehl beantragt wird, muss ein vollständiges Aktendoppel geführt werden.

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