Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 125
6.Aktenwahrheit und eigene Fehler
ОглавлениеDies hat für die Aktenführung auch insofern Bedeutung, als aus diesem Grundsatz folgt, dass auch eigene Fehler in den Akten als solche vermerkt werden müssen. Eine unterbliebene oder falsch erfolgte Belehrung etwa muss in den Akten eben auch als solche erscheinen. Dies gilt ebenso bei einer Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“, obwohl Letztere nicht vorlag.
Es ist dabei von zentraler Bedeutung, dass ein Beschönigen oder gar eine falsche Darstellung derartiger Ermittlungsfehler in den Akten ein sehr viel größeres Problem darstellt als der Fehler selbst. Denn wenn sich etwa schon aus den Akten ergibt, dass eine Beschuldigtenbelehrung falsch erfolgt ist, so weiß der zuständige Staatsanwalt dies schon bei der Erwägung, ob ein ermittlungsrichterlicher Beschluss beantragt oder Anklage erhoben werden soll, und kann sich darauf einstellen und die rechtlichen Konsequenzen früh genug ziehen. Wird dies hingegen in den Akten falsch dargestellt, wird die Staatsanwaltschaft meist erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Problem konfrontiert. Und dann ist es, namentlich falls man auf eine solche Aussage die Anklage gestützt hat, sehr viel schwieriger, einen solchen Fehler noch zu beheben.