Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 122
3.Handakten
ОглавлениеEs ist in einem Ermittlungsverfahren gleichwohl möglich, dass es schriftlich Festgehaltenes gibt, was nicht in die Ermittlungsakten genommen werden muss. Die Staatsanwaltschaften führen daher neben den Ermittlungsakten sogenannte Handakten. Handakten sind Akten, die niemals zur Akteneinsicht an andere Stellen versandt werden und von denen mithin weder die Verteidigung noch das Gericht jemals Kenntnis erlangt. Es sind rein innerdienstliche Akten, in die ohne jede Ausnahme alleine die Staatsanwaltschaft selbst Einsicht nehmen darf. Vergleichbares gibt es auch bei der Polizei und bei Gericht („Retent“).
Nicht in die Akten, sondern in die Handakten gehören daher lediglich interne Vermerke, die etwa Besprechungen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft oder taktische Erwägungen zum weiteren Gang der Ermittlungen enthalten. Diese sind nicht für die Akten bestimmt und stellen auch kein be- oder entlastendes Beweismittel dar mit der Folge, dass sie zu den Handakten genommen werden dürfen.