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3.Privatklagedelikte

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Privatklagedelikte sind abschließend in § 374 StPO aufgeführt.22 Antragsdelikte sind im Regelfall auch Privatklagedelikte; eine Ausnahme ist der § 241 StGB (Bedrohung). Bedrohung nach § 241 StGB ist Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO), wobei die Erhebung der Klage erst nach erfolglosem Sühneversuch zulässig ist (§ 380 StPO). Privatklagedelikte sind grundsätzlich durch die Verletzten selbst zu verfolgen.

Sie erhalten zu diesem Zwecknach § 385 StPO in wesentlichen Punkten die Stellung des Staatsanwalts.23

Bei den Privatklagedelikten hat der Gesetzgeber grundsätzlich erst einmal einen anderen Weg als den der öffentlichen Klage vorgesehen. Der Unrechtsgehalt der Delikte ist regelmäßig so gering, dass eine Auseinandersetzung zwischen Geschädigtem und Täter mittels eines Vermittlers den Rechtsfrieden wieder herstellen kann. Dieser sogenannte Privatklageweg sieht vor, dass der Geschädigte sich an einen öffentlich benannten Schiedsmann wendet. Dieser lädt den Geschädigten und den Täter zu einem Gespräch ein, in dem über die Tat, die Folgen und Konsequenzen des Schiedsverfahrens gesprochen wird. Es findet ein Sühneversuch statt und die Kosten werden geregelt. Sind alle Beteiligten mit der Regelung im Rahmen des Sühneversuchs einverstanden, so ist der Sachverhalt abgeschlossen. Stimmen die Beteiligten nicht zu, so informiert der Schiedsmann den zuständigen Staatsanwalt, der dann seinerseits feststellt, ob er nunmehr die öffentliche Klage erheben muss oder kann. Die öffentliche Klage wegen der in § 374 StPO benannten Delikte wird nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Zu dieser Beurteilung werden wieder die Umstände und die Begehungsweise des jeweiligen Einzelfalls und die Person des Täters betrachtet.24

Wendet sich ein Geschädigter an die Polizei, so ist grundsätzlich die Anzeige aufzunehmen. Aufgrund des Legalitätsprinzips obliegt der Polizei nicht das Entscheidungsrecht, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Daher sind Anzeigen grundsätzlich aufzunehmen und der StA zur Entscheidung zuzuleiten.

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