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4.Ermächtigungsdelikte

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Ermächtigungsdelikte stellen eine weitere Besonderheit dar. Die normimmanent geforderte Ermächtigung ist ihrem Wesen nach ebenfalls eine Prozessvoraussetzung, weicht allerdings in ihrer Natur vom Strafantrag ab. Dennoch gelten die §§ 77, 77d StGB entsprechend. Die Strafverfolgung tritt erst nach Ermächtigung durch das jeweils in der Strafnorm genannte politische Organ ein. So wird beispielsweise die Verunglimpfung von Verfassungsorganen im Sinne des § 90b StGB nur mit Ermächtigung des betroffenen Organs oder Mitglieds verfolgt. Sind Kollegialorgane betroffen, so bedarf es ihres Beschlusses.

Im Einzelfall tritt die Ermächtigung an die Stelle des Strafantrags. Die Staatsanwaltschaft hat selbst oder durch die Polizei zu klären, ob die Ermächtigung erteilt wird oder nicht. Zu diesem Zweck hat sie zwar zunächst Ermittlungen aufzunehmen, die Erhebung der Klage ist jedoch erst nach Zustimmung durch das jeweilige politische Organ möglich.25

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