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1.Aktenvollständigkeit

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Mit Aktenvollständigkeit ist gemeint, dass alles in die Ermittlungsakten gehört, was für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung ist und beziehungsweise oder für die Akten geschaffen wurde.29 Ersteres umfasst damit sämtliche Beweismittel, also die be- wie die entlastenden. Letzteres meint sämtliche Schriftstücke, von denen der Verfasser will, dass sie für das Verfahren von Bedeutung sind, also polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, aber auch sämtliche Schriftsätze von Verteidigern oder Zeugenbeiständen sowie von Zeugen und Beschuldigten selbst.

Die Frage, ob für die Akten Gefertigtes in diese auch kommt, ist daher stets mit „Ja“ zu beantworten – und zwar unabhängig davon, ob der ermittelnde Polizeibeamte oder der zuständige Staatsanwalt dieses Schriftstück inhaltlich für tatsächlich bedeutsam hält. Es wäre also auch ein Schreiben eines Zeugen zur Akte zu nehmen, das nach Ansicht der Ermittler inhaltlich völlig irrelevant ist, wenn es von dem Zeugen für die Akten gefertigt wurde. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass man dem letztlich entscheidenden Gericht nichts vorenthalten möchte, wovon ein Verfahrensbeteiligter meint, es sei bedeutsam. Jeder Aspekt muss Teil des rechtlichen Gehörs werden, den der Verfahrensbeteiligte für relevant hält.

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