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IV.Verständlichkeit der Akten

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Ebenfalls nicht aus dem Gesetz zu entnehmen, aber allgemein anerkannt ist, dass Akten so geführt werden müssen, dass sie verständlich sind.

Rein praktisch stellt sich namentlich in Umfangsverfahren, also Verfahren mit vielen Beschuldigten und beziehungsweise oder Tatvorwürfen, die Frage, wie die Akten eigentlich aufgebaut werden sollen, damit sie auch bei hohen, teils viele Tausende Seiten umfassenden Blattzahlen noch handhabbar und lesbar bleiben. Die bei kleineren Verfahren geübte Praxis, einfach sämtliche für das Verfahren geschaffene Schriftstücke beziehungsweise für die Straf- und Schuldfrage Relevantes nach Eingang chronologisch in einen Band zu heften, kommt hier nicht in Betracht. Ein Hauptband mit Tausenden vonseiten wäre unlesbar. Üblich und empfehlenswert ist hier, dass man in einem Hauptband lediglich dasjenige sammelt, woraus sich der chronologische Verfahrensgang ergibt, und die Ermittlungsergebnisse fallbezogen in sogenannten Fallakten zusammenfasst. Gesonderte Akten werden daneben im Regelfall noch für Durchsuchungen geführt, wobei diese dann nur den Antrag, den Beschluss sowie die Protokolle zur Durchführung und zu den sichergestellten Beweismitteln enthalten, sowie eigene Zeugen- und Beschuldigtenbände für die Sammlung der dortigen Aussagen. Die Variationsbreite ist hier allerdings groß. Bei Umfangsverfahren hat die Polizei die Aktenführung daher von Beginn an mit der Staatsanwaltschaft zu besprechen.

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