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2. Gewerbetreibende als Steuersubjekte

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Nach dem Gesagten sind die Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerrecht die Gewerbetreibenden. Dies kann aber schon begrifflich nur insoweit gelten, als sie tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhalten. Persönliche und sachliche Merkmale sind daher bei der Gewerbesteuer eng miteinander verwoben[137]. Immerhin ordnet § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unmissverständlich an, dass unter einem Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Die Vorschrift ist als umfassender und abschließender Generalverweis auf das Einkommensteuerrecht zu verstehen[138]. Bezug genommen wird damit namentlich auf § 15 (Abs. 2) EStG. Liegt nach der dort bekannten Systematik kein Gewerbebetrieb vor, kommt auch eine Gewerbesteuerpflicht nicht in Betracht.

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Es gelten die ganz normalen Abgrenzungsregeln hinsichtlich der Abgrenzung zur Liebhaberei, zur Vermögensverwaltung und zu den anderen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ebenfalls wird für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuersubjekts die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 15 EStG dergestalt vorgenommen wie im Einkommensteuerrecht[139]. Der Begriff des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist damit im Grundsatz rechtsformunabhängig. Es handelt sich um einen sog. offenen Typusbegriff[140], dessen Tatbestandsmerkmale in einer abwägenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall positiv festgestellt werden müssen.

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Einen Gewerbebetrieb auch nach dem GewStG unterhalten daher insbesondere originär gewerblich tätige Einzelunternehmer (sie erzielen Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 EStG), originär gewerblich tätige Mitunternehmerschaften (deren Gesellschafter erzielen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG) und auch sog. gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr 2 EStG[141]. Bei Mitunternehmerschaften hängt es daher von der Art ihrer Tätigkeit ab, ob sie als Gewerbesteuersubjekt qualifizieren[142].

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Neben den rechtsformunabhängigen Gewerbebetrieben kennt das Gewerbesteuerrecht die sog. rechtsformabhängigen Gewerbebetriebe. Sie sind in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG normiert. Danach gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der (1) Kapitalgesellschaften, der (2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und (3) der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb[143].

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