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a) Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG)

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Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) liegt das sog. Welteinkommensprinzip[145] zugrunde. Das bedeutet, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige sein Welteinkommen und damit sämtliche von ihm in einem Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte in Deutschland und mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern hat, und zwar unabhängig davon, ob er die Einkünfte im In- oder Ausland erzielt und wo die Einkunftsquelle belegen ist. Es gelten die allgemeinen Regeln über Steuerbarkeit und Steuerpflicht bzw -freiheit von Einkünften wie im nationalen Steuerrecht auch. Die Einbeziehung des Welteinkommens bedeutet insbesondere, dass auch im Ausland erzielte negative Einkünfte (Verluste) im Inland zum Ansatz gebracht werden können. Die allgemeinen Regeln des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) und Verlustabzugs (§ 10d EStG)[146] finden daher – soweit das Gesetz nicht selbst Ausnahmen vorsieht – aufgrund des objektiven Nettoprinzips auch hinsichtlich im Ausland erzielter Einkünfte Anwendung.

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Das Welteinkommensprinzip ist im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Seine Geltung lässt sich aber mittels eines Umkehrschlusses (argumentum e contrario) aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG herauslesen. Die dort nur für die beschränkte Steuerpflicht angeordnete sachliche Beschränkung auf sog. inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) lässt die Deutung zu, dass bei der unbeschränkten Steuerpflicht eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist[147].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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