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c) Besondere Besteuerungsregeln für im Ausland erzielte Einkünfte
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Bei der unbeschränkten Steuerpflicht wird das steuerpflichtige Einkommen unabhängig davon nach den Vorschriften des nationalen deutschen Steuerrechts (§§ 2 ff EStG) ermittelt, wo die der Einkunftserzielung dienende Tätigkeit ausgeübt wird oder wo die zu beurteilenden Steuergüter belegen sind. Ob die natürliche Person X mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg Mietzinsen aus einem in Hamburg oder in London belegenen Grundstück erzielt, ist für die Einkunftsermittlung und die nachfolgende Besteuerung nach dem nationalen deutschen Steuerrecht zunächst einmal irrelevant. Gleichwohl beinhalten die Steuergesetze besondere Besteuerungsregeln für im Ausland erzielte Einkünfte, um der Besonderheit grenzüberschreitender Sachverhalte Rechnung zu tragen. Die wichtigsten dieser besonderen Besteuerungsregeln werden nachstehend erläutert.