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a) Beschränkung auf den stehenden inländischen Gewerbebetrieb

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Die sachliche Steuerpflicht ist bei der Gewerbesteuer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf den stehenden Gewerbebetrieb beschränkt, soweit er im Inland betrieben wird, vgl § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Internationale Doppelbesteuerungen sind daher bei der Gewerbesteuer nur selten anzutreffen. Eine Erfassung von ausländischen Einkünften im Rahmen auch des inländischen Gewerbeertrags[164] des § 7 GewStG wird daher im Allgemeinen über § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG oder im Besonderen über die Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG vermieden.

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Das Tatbestandsmerkmal „stehender Gewerbebetrieb“ bedarf keiner tiefgehenden Erörterung. Es soll lediglich der Abgrenzung zu den Reisegewerbebetrieben dienen (§§ 1, 35 GewStDV und § 35a GewStG). Ferner findet sich die schon aus dem EStG und KStG bekannte, erweiternde Definition des Inlandsbegriffs im Gewerbesteuerrecht im § 2 Abs. 7 GewStG wieder. Entscheidend ist mithin auch hier der völker- bzw staatsrechtliche Inlandsbegriff. Bedeutsam ist hingegen die Aussage des § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG: Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird[165]. Die folgende Darstellung soll sich auf die Betriebsstätte konzentrieren. Sie ist in § 12 AO für das Steuerrecht legaldefiniert und ist der bedeutsamste steuerliche Anknüpfungspunkt für gewerbliche Tätigkeiten und Einkünfte. Dies gilt auch für ausländische Steuerrechtsordnungen. Bei der Betriebsstätte handelt es sich um einen zentralen Begriff des Internationalen Steuerrechts, der unbedingt beherrscht werden muss und der nicht nur im Gewerbesteuerrecht, sondern vor allem im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht eine wichtige Rolle spielt (vgl § 49 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe a EStG[166]). Ein Gleiches gilt für das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen.

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Bei der Gewerbesteuer dient der Begriff der Betriebsstätte aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland daher der Abgrenzung des Besteuerungsrechts gegenüber anderen Staaten. Nur soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, kommt eine inländische Steuerpflicht in Betracht. Zugleich dient die Betriebsstätte auch im nationalen Recht der Abgrenzung von „Besteuerungsansprüchen“, und zwar zwischen den Gemeinden. Diese werden im Wege des sog. Zerlegungsverfahrens (§§ 28 ff GewStG) hinsichtlich des Steueraufkommens[167] an der Gewerbesteuer beteiligt. Wichtig ist die Erkenntnis, dass der Begriff der Betriebsstätte ein rein steuerrechtlicher Begriff ist. Zivilrechtlich hat er keine Bedeutung. Insbesondere ist eine Betriebsstätte für sich genommen nicht rechtsfähig. Sie ist ein rechtlich unselbstständiger Teil des Gesamtunternehmens (dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsform das Unternehmen hat). Rechtsfähig sind im deutschen Recht nur Rechtssubjekte, denen Gesetze die Rechtsfähigkeit zuerkennen (vgl für natürliche Personen etwa § 1 BGB oder für die AG § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für Betriebsstätten ist gesetzlich keine solche Zuerkennung vorgesehen.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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