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a) Systematisierung der Einkünfte im Internationalen Steuerrecht

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Die Systematik der aus dem nationalen Steuerrecht bekannten sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG[217] gilt im Grundsatz ohne Besonderheiten auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Von einem Steuersubjekt erzielte Einkünfte sind daher unabhängig davon nach den allgemeinen Regeln unter die sieben Einkunftsarten zu subsumieren, ob die Einkünfte im In- oder Ausland erzielt werden und ob die Einkunftsquelle im In- oder Ausland belegen ist. Die Unterscheidung in Outbound- und Inbound-Fälle bzw in im Inland oder Ausland erzielte Einkünfte ist dabei nur ein Hilfsmittel, um die Investitionsrichtung zu beschreiben oder die der Einkunftserzielung zugrunde liegende Tätigkeit zu lokalisieren. Um steuerrechtliche Begriffe, die in den Steuergesetzen Verwendung finden, handelt es sich nicht.

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Die Terminologie des deutschen Internationalen Steuerrechts kennt vier verschiedene Kategorien von Einkünften[218], auf die die Steuergesetze teilweise ausdrücklich, teilweise implizit Bezug nehmen. Ausdrücklich nehmen die Steuergesetze Bezug auf

sog. inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, und
sog. ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG,

während eine implizite Bezugnahme erfolgt auf

Einkünfte, die über § 49 EStG hinausgehend all jene Einkünfte erfassen, die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, sowie
Einkünfte, die weder inländische noch ausländische Einkünfte sind.

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Nachlässigkeiten im Umgang mit diesen Begriffen können zu materiell falschen Ergebnissen führen. Es handelt sich um Termini technici, die die Funktion haben, bestimmte Einkünfte, für die besondere Besteuerungsregeln gelten, von anderen Einkünften abzugrenzen. Keinesfalls handelt es sich um Einkunftsarten, die den abschließenden Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG erweitern würden.

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Der Begriff der „inländischen Einkünfte“ im Sinne des § 49 EStG“ beispielsweise dient dazu, diejenigen Einkünfte zu definieren, die der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG unterliegen[219]. Wenn die natürliche Person X mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Italien der natürlichen Person Y mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein privates, unbesichertes Darlehen ausreicht, mag X zwar „im Inland Einkünfte erzielen“. „Inländische Einkünfte“ im Sinne des § 49 EStG erzielt X aber nicht, weil das Darlehen nicht dinglich besichert ist (vgl § 49 Abs. 1 Nr 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG), so dass X nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

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Der Begriff der „ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG“ hingegen ist insbesondere im Zusammenhang mit § 34c EStG zu sehen. Nur wenn in einem ausländischen Staat erzielte Einkünfte „ausländische Einkünfte“ nach § 34d EStG sind, kann eine etwaige ausländische Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden[220].

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Bei der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht des § 2 AStG ist der Steuerpflichtige über die beschränkte Steuerpflicht des EStG hinaus mit all jenen Einkünften steuerpflichtig, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Mit § 2 AStG wird daher gleichsam die Lücke zwischen den inländischen und ausländischen Einkünften geschlossen[221].

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Schließlich gibt es Einkünfte, die weder inländische noch ausländische Einkünfte sind[222]. Das ändert aber nichts daran, dass diese Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip im Inland besteuert werden[223]. Das Welteinkommensprinzip erfasst sämtliche vorgenannten Kategorien von Einkünften. Umgekehrt ist es ausnahmsweise denkbar, dass Einkünfte inländische und zugleich ausländische Einkünfte sind (etwa bei selbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt und im Inland verwertet wird, vgl § 34d Nr 3 EStG und § 49 Abs. 1 Nr 3 EStG)[224].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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