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B. Sachliche Steuerpflicht

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Ist die Frage nach der persönlichen Steuerpflicht beantwortet, stellt sich im Anschluss die Frage, mit welchen Einkünften das jeweilige Steuersubjekt zur Besteuerung herangezogen wird. Dies gilt wie bei der persönlichen Steuerpflicht unabhängig davon, wo die der Einkunftserzielung dienende Tätigkeit ausgeübt wird oder wo die zu beurteilenden Steuergüter belegen sind. Es geht also in einem zweiten Schritt um den Umfang der Besteuerungsgrundlagen (Steuerobjekt)[144]. Dieser Umfang ist stets nach den Regeln des nationalen deutschen Steuerrechts zu ermitteln.

§ 2 Die unbeschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › B. Sachliche Steuerpflicht › I. Grundlegendes zum Besteuerungsumfang

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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