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bb) Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage
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Das Tatbestandsmerkmal „fest“ des § 12 Satz 1 AO lässt sich mit den Stichworten Ortsbezogenheit und Dauerhaftigkeit kennzeichnen (Tz. 1.1.1.1 Betriebsstättenerlass). Für eine feste Geschäftseinrichtung besteht die Voraussetzung, dass die Einrichtung eine Verbindung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche aufweist und dass diese Verbindung von gewisser Dauer ist[177]. Eine mechanische oder eine nicht mehr zu entfernende Fixierung ist nicht notwendig, auch transportable Einrichtungen wie beispielsweise Marktstände von Schaustellern genügen, sofern die Einrichtungen nur in regelmäßigen Abständen an derselben Stelle errichtet werden[178].
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Was die Dauer der örtlichen Verbindung anbelangt, macht § 12 Satz 1 AO keine weiteren Vorgaben. Die wohl hM wendet die 6-Monats-Frist des § 12 Satz 2 Nr 8 AO bzw des § 9 Satz 2 AO auch im Rahmen des Satzes 1 an, so dass eine Geschäftseinrichtung immer dann auf Dauer angelegt ist, wenn sie länger als sechs Monate besteht[179]. Bei darunter liegenden Zeitspannen kommt es auf den Einzelfall an. Nur für eine Veranstaltung anreisende Berufssportler zB begründen im Inland keine Betriebsstätte. Die Rechtsprechung berücksichtigt zum Teil auch die Intention des Steuerpflichtigen und geht nicht von einer Betriebsstätte aus, wenn der Unternehmer die Geschäftseinrichtung a priori nur für kurze Zeit nutzen möchte[180].