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b) Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
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Auch im Rahmen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) gilt das Welteinkommensprinzip uneingeschränkt. Ebenso gibt es im Übrigen hinsichtlich der materiellen Besteuerung keine Unterschiede zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Insbesondere bezieht sich die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur auf die aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlten, sondern auf jegliche von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte[148].