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2. Körperschaftsteuer

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Für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht heißt es ausdrücklich in § 1 Abs. 2 KStG: „Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.“ Das Welteinkommensprinzip hat damit eine gesetzliche Normierung erfahren, der es indes nicht bedurft hätte: Wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG ist das körperschaftsteuerliche Einkommen ohnehin primär nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, so dass die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze (zB das Welteinkommensprinzip) mittelbar auch für die Körperschaftsteuer gelten.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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