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1. Besondere Terminologie des Gewerbesteuerrechts
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Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist allein der Gewerbebetrieb. Damit kommt der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer auch bereits begrifflich zum Ausdruck[134]. Es ist gleichgültig, wer Inhaber des Gewerbebetriebs ist und wie es um dessen persönliche Verhältnisse bestellt ist. Besteuert wird ausschließlich die steuerliche Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs. „Persönliche Steuerpflicht“ bei der Gewerbesteuer meint daher etwas abweichend von der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Pflicht, die nach den gesetzlichen Vorschriften für den Gewerbebetrieb entstehende Gewerbesteuer tragen zu müssen[135]. Steuersubjekt ist entsprechend der sog. Gewerbetreibende[136]. Steuergegenstand hingegen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. In den Sätzen 2 und 3 der Norm werden die Tatbestandsmerkmale „Gewerbebetrieb“ und „im Inland“ sodann gesetzlich näher erläutert.