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1. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG)
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Fall 11:
Die natürliche Person A meldete sich am 31.12.2000 nach Luxemburg ab und wurde seither vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagungen als beschränkt steuerpflichtig behandelt (Grund: inländische Einkünfte als selbstständiger Handelsvertreter). A hielt zudem 95% der Anteile am Stammkapital der luxemburgischen X-AG (Geschäftsgegenstand: Vertrieb von Sanitärartikeln), während die restlichen 5% zu jeweils 1% in den Händen von in Luxemburg ansässigen Personen lagen. A war gleichzeitig bei der X-AG angestellt und fungierte als Generalbevollmächtigter. Ursprünglich war beabsichtigt, alle Geschäfte der X-AG von Luxemburg aus zu betreiben. Jedoch verlagerten sich die Aktivitäten alsbald nach Deutschland. Dort betreibt die X-AG seit dem 1.1.2007 eine Niederlassung (Kontaktbüro) unter der Adresse L-Weg in S. Die dortige Wohnung gehörte dem Sohn des A. Das Erdgeschoss nutzte A persönlich regelmäßig zu Wohnzwecken, während das Dachgeschoss an die X-AG zum Betrieb ihrer Niederlassung vermietet war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Niederlassung wurde festgestellt, dass im Veranlagungszeitraum 2014 nahezu die gesamten Aktivitäten der X-AG, insbesondere die Rechnungslegung und der Zahlungsverkehr, von S aus abgewickelt wurden. Die X-AG erhielt von der Niederlassung liquide Mittel, die das Gehalt des A und die Verwaltungskosten abdeckten. Auch der Vertrieb der Sanitärartikel erfolgte ausschließlich von S aus. Auf Grund der vorgenannten Feststellungen behandelte Betriebsprüfer P die deutsche Filiale der X-AG als Einzelfirma des A, weil er einen Missbrauch im Sinne des § 42 AO vermutete. Zu Recht? Lösung Rn 168
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Für die Prüfung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gelten bei internationalen Sachverhalten ebenfalls keine Besonderheiten gegenüber nationalen Fällen[79]. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist für die Körperschaftsteuer in § 1 Abs. 1 KStG geregelt. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.