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2. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)

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Fall 8:

Die Eheleute A und B (deutsche Staatsangehörige) sind im Veranlagungszeitraum 2014 als Lehrer an der deutschen Schule im Pariser Vorort Saint Cloud tätig. Sie sind von ihrem Dienstherren, dem Bundesland Berlin, für diesen Zeitraum unter Fortfall der Bezüge beurlaubt. Sie haben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Paris. Die Arbeitsverträge sind mit dem Schulträger in Frankreich abgeschlossen worden, während das Gehalt der Eheleute von der Bundeskasse in Berlin bezahlt wird. Das Gehalt wird nach französischem Steuerrecht besteuert, weil es auf französischem Territorium verdient worden ist, während die übrigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die A und B noch aus einer Spareinlage bei der Deutschen Bank in Frankfurt beziehen, in Frankreich unbesteuert bleiben. A und B möchten in Deutschland gerne zusammen veranlagt werden (§ 26b EStG) und füllen ihre Steuererklärungen entsprechend aus. Der frisch geschiedene Veranlagungsbeamte B fragt sich, wie er diesem aus seiner Sicht gänzlich unverständlichen Wunsch argumentativ begegnen kann. Lösung Rn 144

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Eine Ausnahme vom Wohnsitzprinzip[51] ist in § 1 Abs. 2 EStG geregelt. Zwei näher definierte Personengruppen fallen durch diese Vorschrift in den Anwendungsbereich der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[52]. Dabei handelt es sich zum einen um deutsche Staatsangehörige, zum anderen um zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige im Sinne des § 15 AO.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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