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c) Zusätzlich: beschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat
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Für beide vorgenannten Personengruppen gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass die Regeln der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nur eingreifen, wenn die natürlichen Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Damit wird auf § 1 Abs. 4 iVm § 49 EStG Bezug genommen[60]. Im Grundsatz lässt sich daher sagen, dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip und damit beschränkt auf die – aus seiner Sicht – inländischen Einkünfte erfolgt[61]. Der ausländische Staat darf die in Rede stehenden Einkünfte nicht nach dem Welteinkommensprinzip besteuern[62].
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Lösung Fall 8 (Rn 139):
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig, die – wie vorliegend A und B – im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Jedoch erfüllen A und B diese Voraussetzungen nicht. Zwar stehen A und B in einem Dienstverhältnis zum Bundesland Berlin, jedoch sind sie unter Fortfall ihrer Dienstbezüge beurlaubt. Sie haben mit dem Schulträger in Frankreich einen eigenständigen privatrechtlichen Dienstvertrag abgeschlossen. Zwar wird ihr Gehalt von der Bundeskasse in Berlin aus einer öffentlichen Kasse bezahlt. Das Gehalt wird jedoch aufgrund des privatrechtlichen Dienstvertrages und nicht aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bundesland Berlin bezahlt. Damit fehlt es in der Person von A und an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG, so dass eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Frage kommt[63].