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a) Deutsche Staatsangehörige

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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HS 1 EStG werden deutsche Staatsangehörige[53], die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl Nr 1 der Norm), dem Regelungsregime der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt. Nach Nr 2 der Norm muss aber kumulativ der Umstand hinzutreten, dass diese Personen (1) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts[54] in einem Dienstverhältnis stehen und[55] dass sie (2) dafür Arbeitslohn (§ 2 LStDV) aus einer inländischen öffentlichen Kasse[56] beziehen. Hauptanwendungsfall der Regelung sind im Ausland lebende Bedienstete mit diplomatischem Status[57] (zB Botschafter). Es kommt insbesondere auf die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses (privatrechtlich/öffentlich-rechtlich), nicht hingegen auf die arbeitsrechtliche Einordnung (Beamte/Angestellte/Arbeiter/freie Mitarbeiter, etc) an[58].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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