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1. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG)

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Fall 7:

Ehemann M hat die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1963 verlassen und sich in Hongkong eine berufliche Existenz aufgebaut. Seine seit 1965 mit ihm verheiratete Ehefrau F ist in Shanghai geboren und in Hongkong aufgewachsen. Die Kläger besitzen ein im Inland belegenes Haus, leben aber überwiegend in Hongkong und unterliegen dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Das inländische Haus ist ein Mehrfamilienhaus. Es besteht aus einem fremdvermieteten Ladenlokal und zwei Wohnungen, von denen die eine von den Eltern des M bewohnt wird. Die andere Wohnung diente dem M und, sofern sie ihn begleitete, der F bei ihren Aufenthalten in Deutschland als Unterkunft. Bei Abwesenheit des M wurde sie von den Eltern mitbenutzt. Die Wohnung war teilmöbliert und enthielt alle für einen Aufenthalt notwendigen Utensilien wie Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Toilettenartikel, Kleidung etc. Der Veranlagungsbeamte B, der nie im Ausland war, fragt sich, ob hier alles mit rechten Dingen zugeht und prüft die inländische Steuerpflicht der Eheleute. Lösung Rn 138

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Für die Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gelten bei internationalen Sachverhalten keine Besonderheiten gegenüber nationalen Fällen[1]. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist für die Einkommensteuer in § 1 Abs. 1 EStG geregelt. Nach Satz 1 der Norm sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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