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d) Sitz (§ 11 AO)

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Der gegenüber dem Ort der Geschäftsleitung alternative[106] (nicht: kumulative) Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist nach § 1 Abs. 1 KStG der Sitz der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. § 11 AO bestimmt hierzu, dass sich der Sitz an dem Ort befindet, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft und dergleichen vorgegeben ist. Dieser Ort ist in der Regel nicht nur leicht zu ermitteln, sondern ist auch meist frei wählbar[107] und auf einen schnellen Wechsel grundsätzlich nicht ausgerichtet. Die aus dem Zivilrecht bekannte Rechtsfigur des sog. fiktiven Sitzes wird nicht vom Steuerrecht übernommen. Der fiktive Sitz wird daher entweder als Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 AO oder als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO angesehen[108]. Ebenso kann eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse grundsätzlich nur einen Sitz haben. Ein sog. Doppelsitz ist – auch soweit er zivilrechtlich vorgegeben bzw vereinbart ist – nur ausnahmsweise anzuerkennen[109]. Seine Rechtfertigung verdient sich dieser Grundsatz damit, dass es den Gesellschaften freisteht, nach den §§ 13 ff HGB Zweigniederlassungen zu gründen.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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