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b) Inland

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§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG gibt vor, was für die Einkommensteuerpflicht unter „Inland“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist (Legaldefinition). Damit ist zugleich ausgesagt, dass die Inlandsbegriffe anderer Gesetze nicht maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere für den umsatzsteuerrechtlichen Inlandsbegriff des § 1 Abs. 2 UStG sowie für den zollrechtlichen Begriff des Zollgebiets (vgl Art. 3 Abs. 1 ZK[20]).

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Interessanterweise definiert § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG den Inlandsbegriff aber nicht vollständig, sondern erweitert ihn nur dahingehend, dass auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel zum Inland gehöre, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient[21]. Stillschweigend geht das Gesetz davon aus, dass für das „Inland“ die völkerrechtliche Gebietsfestlegung entscheidend ist, es also allein auf das Gebiet innerhalb der Hoheitsgrenzen ankommt[22]. Mithin gehören zum Inland auch die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete sowie die Drei-Seemeilen-Zone.

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Solange sich Schiffe, die unter deutscher Flagge fahren, auf deutschem Hoheitsgebiet oder jedenfalls solchem Gebiet bewegen, das nicht zu einem ausländischen Hoheitsgebiet gehört, handelt es sich einkommensteuerrechtlich um Inland[23]. Ein Gleiches gilt für Flugzeuge. Exterritoriale Gebiete (etwa die Botschaften anderer Staaten) sind ebenfalls zum Inland zu zählen, während ausländische Botschaften der Bundesrepublik Deutschland zum Ausland gehören[24].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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