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4. Ergänzungstatbestand für EU- und EWR-Familienangehörige

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Fall 10:

Die natürliche Person Z (dänische Staatsangehörigkeit) wohnt und lebt in Sonderburg (Dänemark), arbeitet aber in Flensburg und kehrt abends arbeitstäglich nach Sonderburg zurück. Aus seiner Tätigkeit in Flensburg erzielt Z Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 50 000,– Euro. Daneben bezieht Z Zinsen aus dänischen Staatsanleihen in Höhe von 2000,– Euro per annum. Seit dem 1.1.2014 ist Z geschieden, seine unterhaltsberechtigte Frau lebt mit den Kindern in Helsinki. Z fragt den Veranlagungsbeamten B, ob er die Unterhaltszahlungen in Deutschland steuerlich geltend machen kann. B, der selbst unterhaltsverpflichtet ist, hat Mitleid und gibt Auskunft. Welche? Lösung Rn 153

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§ 1a EStG begründet keinen eigenen Besteuerungstatbestand[73]. Die Vorschrift enthält in ihrem Abs. 1 lediglich ergänzende Bestimmungen für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates oder eines EWR-Staates[74], die nach § 1 Abs. 1 EStG oder nach § 1 Abs. 3 EStG steuerpflichtig sind[75]. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG erfüllt sind. Über Abs. 2 des § 1a EStG werden die ergänzenden Bestimmungen auch auf Steuerpflichtige erstreckt, für die die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG gilt und die ebenfalls die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG erfüllen. Der Abs. 2 gilt in der Hauptsache für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind. Aus dem Normzusammenhang ergibt sich, dass es sich um einen Dienstort außerhalb der Europäischen Union und des EWR-Raumes handeln muss, weil anderenfalls bereits § 1a Abs. 1 EStG eingreifen würde.

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In der Sache bestehen die ergänzenden Regelungen aus steuerlichen personen- und familienbezogenen Vergünstigungen, die sich auf beschränkt steuerpflichtige Ehegatten und im Ausland lebende Kinder beziehen, welche ansonsten nicht in den Anwendungsbereich der Vergünstigung mit einbezogen wären. So gestattet § 10 Abs. 1 Nr 1 und Nr 1a EStG an sich nur den Abzug von Unterhalts- und Versorgungsleistungen[76] an den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, und nach § 26 Abs. 1 EStG steht das Verfahren der Zusammenveranlagung[77] (§ 26b EStG) an sich ebenfalls nur unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zu. § 1a Abs. 1 Nr 1, 1a und 2 EStG erstreckt diese Vergünstigungen auf die oben genannten beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und im Ausland lebenden Kinder. § 1a Abs. 2 EStG erklärt ferner diese Vergünstigungen auf den dort genannten Personenkreis für entsprechend anwendbar.

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§ 1a EStG stellt im Einzelnen noch weitere Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen auf. So muss beispielsweise für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr 1 EStG der Empfänger der Unterhaltsleistungen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Staat haben, vgl Satz 2 der Norm (etwas abweichend hingegen § 1a Abs. 1 Nr 2 EStG). Zudem ist die Nachweispflicht des § 1a Nr 1 Satz 3 EStG zu beachten[78].

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Lösung Fall 10 (Rn 149):

Z kann die Unterhaltszahlungen gegenwärtig nicht nach § 10 Abs. 1 Nr 1 EStG als Sonderausgaben abziehen, weil dies beschränkt Steuerpflichtigen versagt ist, § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG: Z hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Inland lediglich beschränkt steuerpflichtig nach den §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr 4 Buchstabe a EStG. B verrät Z aber, dass er einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen kann, weil die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Zinsen aus den dänischen Staatsanleihen nicht mehr als 8130,– Euro (Grundfreibetrag) betragen. Weil Z zudem Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaats ist, kann er die Unterhaltszahlungen an seine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebende Ehefrau im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr 1 EStG als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehefrau durch eine Bescheinigung der finnischen Steuerbehörden nachweist, dass die Unterhaltszahlungen bei ihr der finnischen Einkommensteuer unterliegen, § 1a Nr 1 Satz 3 EStG. Z erhält auf Antrag eine besondere Lohnsteuerbescheinigung über das Betriebsstättenfinanzamt seines Arbeitgebers mit der Steuerklasse I. Z ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

▸ Siehe hierzu vertiefend die Fälle 1 und 2 in Haase/Hofacker, Klausurenkurs im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.

§ 2 Die unbeschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › A. Persönliche Steuerpflicht › II. Körperschaftsteuer

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