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2. Ausländische Rechtsgebilde
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Die Nr 1 bis 6 von § 1 Abs. 1 KStG sind terminologisch und nach dem Sinn und Zweck der Norm ersichtlich auf inländische Körperschaften, Personengesellschaften zu Vermögensmassen zugeschnitten. Das ist insofern konsequent, als Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland[110], die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet worden sind, nicht der unbeschränkten, sondern allenfalls der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen können.
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Spätestens seit der bereits erwähnten Venezuela-Entscheidung[111] des Reichsfinanzhofs jedoch sind Steuerpflichtige im Zuge der Globalisierung dazu übergegangen, entweder (1) ihre Geschäftsleitung oder (2) ihren Sitz oder (3) beides über Staatsgrenzen hinweg in fremdes Hoheitsgebiet zu verlegen[112]. Gelangt auf diese Weise eine im Ausland gegründete Gesellschaft in das Inland, spricht man von einem sog. Zuzugsfall. Der Gegenbegriff ist der sog. Wegzugsfall, bei dem eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft ganz oder teilweise das Inland verlässt.
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Hier stellten sich regelmäßig zwei Fragen: Die erste Frage lautete, ob das Zivilrecht eine solche Verlegung gestattete und welche Konsequenzen aus der Beantwortung der Frage für das Steuerrecht zu ziehen waren. Die zweite, insbesondere im Zuzugsfall relevante Frage lautete, unter welchen Tatbestand des 1 Abs. 1 KStG die ausländische Gesellschaft zu subsumieren war. Beide Fragen sind nunmehr durch die Rechtsprechung mit einer solch hinreichenden Sicherheit beantwortet, dass sich jedenfalls im Grundsatz die folgenden Gesetzmäßigkeiten aufstellen lassen: