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b) Einordnung in den Kanon des § 1 Abs. 1 KStG
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Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist bei ausländischen Rechtsgebilden zu untersuchen, welcher Tatbestand des § 1 Abs. 1 KStG im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht einschlägig ist[128]. Dies gilt aber nur, wenn nach der Durchführung des Rechtstypenvergleichs[129] feststeht, dass das ausländische Rechtsgebilde strukturell einem der in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuersubjekte vergleichbar ist. Insbesondere die Rechtsprechung war jahrzehntelang davon ausgegangen, dass Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts nicht unter § 1 Abs. 1 Nr 1 KStG zu subsumieren seien, weil sie die Gründungsvoraussetzungen des inländischen Rechts nicht erfüllten[130]. Allenfalls sollte § 1 Abs. 1 Nr 5 KStG in Betracht kommen, und in der Literatur wurde teilweise für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr 4 KStG gestritten[131]. Nunmehr hat der BFH im Lichte der jüngeren EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann aus § 1 Abs. 1 Nr 1 KStG abzuleiten sei, wenn – ungeachtet der Rechtsfähigkeit – das ausländische Rechtsgebilde im Wesentlichen einer inländischen Körperschaft entspreche[132].
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Im Ergebnis bedeutet dies für alle Fälle von Sitzverlegungen und die lex lata des deutschen Rechts: Soweit nur oder auch (dh zusammen mit dem Verwaltungssitz) der Satzungssitz eines Körperschaftsteuersubjekts vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland verlegt wird, erlischt regelmäßig die Rechtsfähigkeit des Steuersubjektes. Für Deutschland als Wegzugsstaat führt dies zur Anwendung des § 11 KStG. Für Deutschland als Zuzugsstaat mangelt es an der Rechtsfähigkeit, jedoch hindert dies ggf nicht die Feststellung der persönlichen Steuerpflicht anhand des jedenfalls § 1 Abs. 1 Nr 4 oder 5 KStG[133], sofern das Rechtsgebilde nur körperschaftliche Strukturen aufweist. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH dürfte auch § 1 Abs. 1 Nr 1 KStG und dies ungeachtet der Rechtsfähigkeit in Betracht kommen. Wird nur der Ort der Geschäftsleitung und damit regelmäßig der Verwaltungssitz verlagert, so gilt Folgendes: Deutschland als Zuzugsstaat betrachtet das ausländische Rechtsgebilde als unbeschränkt steuerpflichtig, weil der inländische Ort der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht ausreicht. Für Deutschland als Wegzugsstaat bleibt die inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse solange unbeschränkt steuerpflichtig, wie sich der statutarische Sitz im Inland befindet (vgl aber § 12 Abs. 3 Satz 2 KStG).
▸ Siehe hierzu vertiefend Fall 3 in Haase/Hofacker, Klausurenkurs im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.
§ 2 Die unbeschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › A. Persönliche Steuerpflicht › III. Gewerbesteuer