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a) Körperschaften/Personenvereinigungen/Vermögensmassen
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Der HS 1 von § 1 Abs. 1 KStG bestimmt nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen als Steuersubjekte der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Sodann folgt im HS 2 in sechs Nummern eine Aufzählung der im Einzelnen der Körperschaftsteuer unterworfenen Rechtssubjekte. Diese enumerative Aufzählung ist nach einhelliger Meinung eine abschließende[80]. Sind Rechtssubjekte in dieser Aufzählung nicht enthalten, kann eine unbeschränkte deutsche Körperschaftsteuerpflicht nicht bestehen. Erfasst werden namentlich Kapitalgesellschaften (Nr 1), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Nr 2), Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (Nr 3), sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Nr 4), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (Nr 5) und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr 6)[81].
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Der besonderen Erwähnung bedarf § 1 Abs. 1 Nr 1 KStG, weil die Vorschrift für die Praxis am wichtigsten ist. Deshalb wird auch in dieser Darstellung im Folgenden ausschließlich auf diese Norm Bezug genommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird[82]. Dort ist eine Legaldefinition des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ enthalten. Nur Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Europäische Gesellschaft[83] sind danach Kapitalgesellschaften im Sinne des deutschen Steuerrechts[84].
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Bestehen einer sog. Vorgesellschaft, dh mit der notariellen Beurkundung der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrags. Die Steuerpflicht besteht solange, wie im Betriebsvermögen der Gesellschaft noch bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände vorhanden sind[85]. Eine sog. Vorgründungsgesellschaft hingegen ist bereits zivilrechtlich nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Sie wird steuerrechtlich daher wie eine Personengesellschaft behandelt[86].
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Der weiteren Erwähnung bedürfen ferner die Nr 4 und 5 von § 1 Abs. 1 KStG. Sie enthalten Auffangtatbestände und illustrieren, dass die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nicht über die Einordnung als Körperschaftsteuersubjekt entscheidet. Insgesamt lässt sich sagen, dass es dem Gesetzgeber durch das Zusammenspiel von § 1 KStG und § 3 KStG lückenlos gelungen ist, Rechtsgebilde entweder der deutschen Körperschaftsteuer zu unterstellen oder aber die dahinter stehenden Personen und Gesellschafter zur Besteuerung heranzuziehen[87]. Der Körperschaftsteuer unterliegen dabei all jene Rechtsgebilde, die eine körperschaftliche Struktur aufweisen, die also gegenüber der Gesamtheit ihrer Mitglieder rechtlich verselbstständigt sind[88].