Читать книгу Internationales und Europäisches Steuerrecht - Florian Haase - Страница 77
aa) Geschäftseinrichtung oder Anlage
Оглавление207
Für eine Betriebsstätte ist ein Mindestmaß an sachlichem Substrat erforderlich. Dieses sachliche Substrat wird in der Regel durch eine Geschäftseinrichtung oder Anlage begründet. Unter einer Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand (Sachen im Sinne des § 90 BGB) und jede Bündelung von Sachen (sog. Sachgesamtheit) zu verstehen, die bestimmt und geeignet sind, die Grundlage für eine Unternehmenstätigkeit zu bilden[173]. Die Geschäftseinrichtung muss keinen besonderen baulichen Vorgaben entsprechen. Sie kann überirdisch oder unterirdisch angesiedelt sein, eine vollständige räumliche Umschlossenheit wird nicht gefordert. Auch Personal ist keine Voraussetzung[174].
208
Daher sind neben ganzen Fabrikationsstätten und Gebäuden auch einzelne Zimmer, Zelte, Bau- und Lagerplätze, Bergwerke, Ölpipelines und Maschinen zu den Betriebsstätten zu rechnen. Bereits ein leihweise zur Verfügung gestellter Schreibtisch mit Telefon in einem dem Unternehmer nicht gehörenden Gebäude kann unter Umständen eine Betriebsstätte begründen.
209
Die zivil- oder öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Geschäftseinrichtung oder Anlage ist für das Steuerrecht nicht maßgebend (§ 40 AO). Auch ist es unerheblich, ob die Geschäftseinrichtung isoliert als Geschäftsbetrieb lebensfähig wäre, wenn sie nur eine unselbstständige Teilfunktion im Rahmen eines Gesamtbetriebs erfüllt (Beispiel: Pipeline). Das Halten von Unternehmensbeteiligungen und insbesondere das Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen reichen für die Begründung einer Betriebsstätte hingegen nicht aus. Gesellschaftsanteile vermitteln kein sachliches Substrat, es mangelt ihnen an der erforderlichen Sacheigenschaft[175]. Die Anlage von der Geschäftseinrichtung abzugrenzen, ist angesichts fehlender gesetzlicher Differenzierungen im Ausgangspunkt schwierig und zugleich meist nicht erforderlich[176]. Das Gesetz behandelt die Anlage offenbar als Unterfall der Geschäftseinrichtung. Unterschiede in der materiellen Besteuerung sind nicht erkennbar.