Читать книгу Patente wozu? und wofür sie erlangen? - Frank P. Goebel - Страница 17

Patentschutz nur für neue Erfindungen, warum?

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(84) Wer etwas erfindet, schafft regelmäßig etwas, was für ihn bis dahin noch nicht bekannt war (sonst hätte er es ja einfach nachbauen/kopieren können und nicht selbst zu erfinden brauchen). Diese subjektive Neuheit reicht aber nicht für die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechts aus. Denn häufig ist es so, dass eine solche Erfindung bereits anderswo existiert und außerdem die Information über diese Erfindung der interessierten Öffentlichkeit zugänglich ist: die Erfindung ist dann nicht mehr objektiv neu, sie verdient keinen Schutz. Was es schon gibt (als bekannte Lösung eines technischen Problems), kann vom Gesetz legitimerweise nicht jemandem zur alleinigen Nutzung reserviert werden.

(85) Das Gesetz definiert die Schutzvoraussetzung der „Neuheit“ wie folgt: die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören (außerdem: auch sog. „ältere Anmeldungen“ zerstören die Neuheit). Aber in RU gilt eine Schonfrist.

RU Art 1350 (1) ZivG

DE §3 PatG

(86) Denn was zum Stand der Technik gehört, ist Gemeingut/ public domain. Das heißt, es kann von jedermann genutzt (nachgebaut, nachgearbeitet) werden.

(87) Im Übrigen: Nicht alle Lösungen, die objektiv neu sind, sind bereits schutzwürdig. Es muss für die Erteilung eines Schutzrechts mehr an schöpferischer Qualität hinzukommen. Die „neue“ Erfindung muss nämlich auch ein gewisses erfinderisches Niveau haben, sie muss „erfinderisch“ sein.

Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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