Читать книгу Patente wozu? und wofür sie erlangen? - Frank P. Goebel - Страница 18
Patentschutz nur für „erfinderische Erfindungen“, was heißt das?
Оглавление(88) Achtung: das ist im konkreten Fall die Frage, um die beim Patentamt oder mit Konkurrenten vor Gericht in neun von zehn Fällen gestritten wird. Es ist eine Wertungsfrage, anders als eine Sachfrage kann man sie nicht „beweisen“ (man muss vielmehr die entscheidende Instanz überzeugen, dass der Stand der Technik des betreffenden Zeitrangs genügend Hinweise enthält, die neue Lösung zu finden).
(89) Hätte die neue technische Lösung von jedem anderen Fachmann auch gefunden werden können, so verdient sie keine Patentierung. Denn technische Fachleute sind nicht nur dazu da, bei technischen Problemen bereits bekannte Lösungen zu wählen oder solche Lösungen jedenfalls ausfindig zu machen. Vielmehr braucht man den Fachmann, um bei bisher fehlenden Lösungen für ein aufgetretenes Problem nicht mit der Arbeit aufzuhören, sondern eine Lösung zu finden, soweit das einem jeden Fachmann möglich ist. Dafür stelle ich als Unternehmer den Fachmann an. Man bewegt sich bei dieser Tätigkeit des Fachmanns im „patentfreien Raum“ der normalen technischen Entwicklung.
(90) Erst wenn eine technische Lösung aufgefunden wird, zu der der Fachmann (zur Zeit des Anmeldetages) normalerweise nicht gekommen wäre, ist eine Patentierung gerechtfertigt. Die normale technische Entwicklung ist dann übersprungen worden, es liegt eine „entwicklungsraffende“ Lösung vor: sie rechtfertigt es, dem schöpferisch tätig gewordenen Erfinder ein Ausschließungsrecht zuzuerkennen. Denn dann beruht die Erfindung nicht auf bloßem fachmännischem Tun, sondern auf besonderer „erfinderischer Tätigkeit“.
(91) Das Gesetz definiert diese Schutzvoraussetzung der „erfinderischen Tätigkeit“ (sog. „Erfindungshöhe“) wie folgt: die Erfindung darf sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, das heißt: die dem Fachmann bekannten oder zugänglichen Kenntnisse dürfen ihn nicht zu dieser Lösung führen.
RU Art 1350 (2) ZivG
DE § 4 PatG.
(92) Besondere Anerkennung verdient nämlich der Erfinder, der der Allgemeinheit eine technische Lösung offenbart, die er (sei es durch einen plötzlichen Einfall, sei es durch lange Suche) gefunden hat, während dies Fachleuten bisher nicht gelingen konnte.