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Welche unternehmenspolitische Bedeutung hat bereits die Patentanmeldung? (Erfahrungen in DE)

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(46) Der Patentanmelder erlangt die Möglichkeit, mit seiner Anmeldung zunächst einen vorläufigen Schutz und den für das weitere Erteilungsverfahren wichtigen Zeitrang vor anderen Anmeldungen zu begründen. Die hierdurch erreichte Schutzwirkung ist nur sehr eingeschränkt.

RU Art. 1392 ZivG

DE § 33 PatG

(47) Das amtliche Prüfverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn ein gesonderter Prüfantrag gestellt wird, der in der Regel von dem jeweiligen Anmelder kommt, aber auch von einem Dritten eingereicht werden kann. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn man eine störende Patentanmeldung eines konkurrierenden Unternehmens zu Fall bringen will und Aussicht hat, dass die Patentanmeldung z.B. wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen wird.

(48) Das sachliche (nicht das formelle) Prüfungsverfahren kann sich verzögern. Denn mit dem hierfür erforderlichen Prüfungsantrag kann man in RU drei Jahre, in DE sogar sieben Jahre warten („aufgeschobene Prüfung“).

RU Art 1386 ZivG

DE § 44 PatG

(49) Um die innovationspolitische Bedeutung des Patentschutzes des aufgeschobenen Prüfverfahrens sachgerecht einschätzen zu können, sollen kurz wesentliche Anmeldeverhaltensweisen von Erfindern und größeren bzw. kleineren Unternehmen in DE skizziert werden.

 Die Mehrzahl der Anmelder melden ihre technischen Erfindungen möglichst schnell an

 ein beträchtlicher Teil der Anmelder melden nur diejenigen (patentrelevanten) Erfindungen an, die nicht geheim gehalten werden können

 ein kleiner Teil der Anmelder versuchen ihre Anmeldung so weit wie möglich hinaus zu zögern, um im Fall einer Erteilung die Laufzeit des Patents und damit die Schutzdauer zu verlängern.

(50) Etwa die Hälfte aller Anmelder in DE verbindet ihre Patentanmeldungen unmittelbar mit einem Prüfungsantrag, um auf diese Weise möglichst schnell in den Besitz eines ersten Prüfbescheids zu gelangen und damit die Erfolgsaussicht des Schutzrechtsantrags möglichst schnell abprüfen zu können. Die andere Hälfte der Anmelder nutzt den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags, um sich z.B. noch mehr Informationen über die technische Patentwürdigkeit der Erfindung oder über den voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der Erfindung zu verschaffen.

(51) Für die Stellung des Prüfantrags sind also folgende sachlichen Aspekte von Bedeutung:

 der (technische) „Erfindungs“-Wert der Patentanmeldung

 die wirtschaftliche Möglichkeit der Verwertung

 die (drohende) Gefahr der Verletzung bzw. das Bekanntwerden einer Verletzung

 jede Patentanmeldung wird mit einem Prüfungsantrag versehen.

(52) Ein Großteil der Anmelder nimmt in DE demnach vielfach einen mehr oder weniger eingeschränkten Schutz ihrer technischen Erfindung hin, um eine spätere Stellung des Prüfungsantrags nochmals unter eingehender Überprüfung von wichtigen technischen und wirtschaftlichen Aspekten der relevanten Erfindung vornehmen zu können.

(53) Die insgesamt steigende Zahl von Prüfungsanträgen beim DPMA weist auf die zunehmende innovationspolitische Bedeutung eines umfassenderen Patentschutzes hin. Insbesondere exportaktive und forschungsintensive Unternehmen haben ein erhöhtes Interesse daran, ihre technischen Erfindungen sowohl mit einem in- als auch mit einem wirksamen ausländischen Schutz-„Mantel“ zu versehen, um - hierauf aufbauend - sich eine starke Marktposition zu „erkämpfen“ und konkurrierende Nachahmer mit einem gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch „bekämpfen“ zu können. Der mit einer Patentanmeldung verbundene eingeschränkte Schutzumfang und -anspruch genügt vielen Unternehmen nicht mehr, um im Zuge der steigenden technologischen Wettbewerbsintensität ihre Marktposition zu behaupten bzw. hinreichend gut abzusichern.

Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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