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Wann verletze ich das Patent eines anderen?

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(121) Ob unbefugte Handlungen Dritter auf dem technischen Gebiet, in dem die patentierte Erfindung liegt, in den geschützten Bereich eindringen und somit das Patent verletzen, hängt von dem jeweiligen „Schutzumfang“ ab. Eine Verletzung kann nicht nur dann gegeben sein, wenn ich als Dritter, also als Unbefugter, das Patent eines anderen mit meinem Produkt/mit meinem Verfahren in allen seinen Merkmalen verwirkliche. Eine Verletzung wird vielmehr auch dann gesehen, wenn eines oder mehrere Merkmale des fremden Patents durch gleichwirkende Mittel (also äquivalent) ersetzt werden, die der Fachmann wenigstens bei einigem Nachdenken finden konnte. Der Schutzumfang (Schutzbereich) bestimmt sich nach dem Inhalt der Patentansprüche; die Patentbeschreibung und etwa eingereichte Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

RU Art. 1354 (2) ZivG

DE § 14 PatG

(122) Nach dieser Regel ist entscheidend, was die Patentansprüche, die im Erteilungsverfahren auf der Grundlage der eingereichten Anmeldungsunterlagen formuliert werden, als Schutzumfang zum Ausdruck bringen. Der Überschuss, der sich nur aus der Beschreibung oder der Zeichnung (nicht aber aus den Ansprüchen) ergibt, gehört nicht zu dem geschützten Bereich und berührt die Handlungsfreiheit der Wettbewerber nicht.

Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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