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Schonfrist (grace period) bei verspäteter Anmeldung?

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(107) Eine Besonderheit gibt es noch in RU bei der gesetzlichen Definition des Standes der Technik: eine sog. „Schonfrist“ hilft oft gerade kleineren Unternehmen und selbständigen Erfindern, die das Patentrecht nicht kennen und deshalb ihre Erfindung eigentlich zu spät anmelden. In DE hilft diese Besonderheit nicht den Patentanmeldern, sondern nur den Anmeldern eines Gebrauchsmusters. Also:

(108) Wird die Erfindung vom Erfinder selbst vor der Anmeldung nicht geheim gehalten, sondern bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (offenbart), so wird sie eigentlich Stand der Technik: sie wäre dann nicht mehr neu/erfinderisch, könnte also nicht patentiert werden. Beispielsweise: Der Anmelder hat schon vor der Einreichung der Anmeldung den Gegenstand öffentlich sichtbar erprobt oder den Gegenstand in Werbeschriften erläutert. Erfolgt diese Offenbarung aber nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag, so wird der Anmeldungsgegenstand - wo die Schonfrist gilt - von der gesetzlichen Folge („zu spät angemeldet“) verschont. Dasselbe gilt (die Anmeldung wird nicht wegen dieser Offenbarung zurückgewiesen), wenn die Offenbarung zwar nicht durch den Erfinder selbst, jedoch durch den Anmelder oder eine andere Person erfolgt, die ihre Kenntnis auf den Erfinder zurückführt.


RU Art. 1350 (3) ZivG

DE § 3 (1) GebrMG

Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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