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Patentschutz für gewerblich anwendbare Erfindungen und der medizinisch/pharmazeutische Bereich, was gilt hier?

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(109) Patentschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Gewerblicher Rechtsschutz verleiht einen Sonderschutz für Handlungen, die nicht im privaten/rein persönlichen Bereich (z.B. ich erforsche die Herkunft meiner Vorfahren und Ahnen), sondern im gewerblichen/kommerziellen Bereich (z.B. ich entwickle eine Gummimischung für bremsoptimierte Autoreifen) vorgenommen werden. Denn der besondere Rechtsschutz soll einen Anreiz geben, technische Entwicklungen zu schaffen und gewerblich zu nutzen.

(110) Schutzfähig sind gewerblich anwendbare Erfindungen. Das sind Erfindungen, deren Gegenstand (Produkt oder Verfahren) nach der Definition des Gesetzes auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt/benutzt werden kann (siehe Nr. 81, 82)

RU Art. 1350 (4) ZivG

DE § 5 PatG

(111) Hier könnte sich zwischen RU und DE (einschließlich des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)) ein wichtiger Unterschied auftun:

 (112) in RU werden im Gesetz zum gewerblichen Bereich auch die öffentliche Gesundheit (daneben auch die Landwirtschaft sowie andere Zweige der Wirtschaft und der gesellschaftlichen Sphäre) gerechnet.

 RU Art. 1350 (4) ZivG

 Welche Grenzen hier gelten, wo insbesondere öffentliche Gesundheit endet und wo sonstige (private?) Gesundheit beginnt, muss sich in der Praxis noch zeigen. Ob z.B. ein neues medizinisches Verfahren zur Heilung des Krebses an dem Pankreas patentierbar ist, könnte eine offene Frage sein.

 (113) in DE werden im Gesetz (zwar auch die Landwirtschaft einbezogen, aber) Verfahren vom Patentschutz ausgenommen, die zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers vorgenommen werden; gleiches gilt für Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Patentierbar bleiben dagegen Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

 DE § 2 a (1) PatG

(114) Maßnahmen zur Heilung oder zur Linderung der Leiden sollen nicht durch die Sorge belastet werden, mit der gewählten Methode fremde Patentrechte zu verletzen; das wäre auch aus ethischen Gründen problematisch. Vielmehr soll der Arzt z.B. eine erstmals gefundene spezielle Therapie zur (bisher nicht befriedigend möglichen) Behandlung von Krebs an dem Pankreas frei anwenden dürfen. Wäre sie patentiert, müsste er vor der Wahl dieser Therapie eine Lizenz erwerben; das wird also in DE (und nach dem EPÜ) ausgeschlossen.

(115) Sofern es sich aber um kosmetische oder sonstige Zwecke handelt, die also nicht therapeutisch sind, bleibt das Verfahren dem Patentschutz zugänglich (soweit die nicht-therapeutische Wirkung von der therapeutischen abgegrenzt werden kann).

Patente wozu? und wofür sie erlangen?

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