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Stadtplanung und Recht
ОглавлениеDer Begriff des Allgemeinwohls liefert die Rechtfertigung dafür, mit Maßnahmen der Stadtplanung privaten Interessen Beschränkungen aufzuerlegen. Solche Beschränkungen aber können in einem Rechtsstaat nur verfügt und durchgesetzt werden, wenn es hierfür klare gesetzliche Grundlagen gibt, die sowohl die zulässige Reichweite der Eingriffe in die Rechte des Grundeigentümers als auch das Verfahren regeln, mit dem über solche Eingriffe entschieden werden kann. Hier liegt der Grund für die große Bedeutung, die dem Planungsrecht sowohl als Rahmen für planerisches Handeln wie auch als Instrument der Planverwirklichung zukommt. Das ist nur natürlich, denn das Recht ist ja auch im allgemeinen Sinne das wichtigste Mittel zur Ordnung des menschlichen Zusammenlebens. Zugleich spiegeln sich in der Entwicklung des Planungsrechts die sich wandelnden Auffassungen von der gesellschaftlichen Rolle der Planung, ihren sachlichen Aufgaben und ihren Regelungsinhalten. So galt es lange als selbstverständlich, dass es sich bei den Maßnahmen der Stadtplanung rechtlich um nichts anderes handele als um die Einschränkung des dem Grundeigentümer zustehenden Rechts, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, also es auch beliebig zu bebauen. Folgerichtig hatten nur die von einem Plan betroffenen Grundeigentümer das Recht, gegen ihn Einspruch zu erheben. Erst in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts hat sich mit der Einsicht, dass alle Bürger von der räumlichen Entwicklung ihrer Gemeinde betroffen sind, ein Recht für jedermann durchgesetzt, zu einem Plan Anregungen und Bedenken geltend zu machen. In den siebziger Jahren trat dann die Erkenntnis hinzu, dass dem Bürger solche Gelegenheit zur Stellungnahme nicht erst nach vollständiger Ausarbeitung des Plans, sondern schon früher gegeben werden müsse, damit diese schon in die Erarbeitung des Plans einbezogen werden könne. Auf dieser Überlegung beruhen die heute gültigen Regelungen (vgl. Kap. 4, Das Stadtplanungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland).
Das Recht klärt auch, wer der verantwortliche Auftraggeber der Stadtplanung ist, wer also die eingangs erwähnten menschlichen Bedürfnisse präzisiert und in politische Ziele umsetzt. In der Bundesrepublik Deutschland ist dies – wie in den meisten anderen europäischen Ländern – die politische »Stadtvertretung«, in der Regel als »Stadtrat« oder »Gemeinderat« bezeichnet. Der Rat zieht zur Erfüllung der Planungsaufgaben Fachleute heran, sei es in Gestalt befristet unter Vertrag genommener Planungsbüros, sei es – und das ist der Normalfall in Städten – im Rahmen eines fest eingerichteten Stadtplanungsamtes als Teil der Stadtverwaltung. Auf die damit verbundenen organisatorischen Fragen wird später noch ebenso einzugehen sein wie auf die Ziele, die den räumlichen Ordnungsvorstellungen zugrunde liegen, und auf deren Inhalte. Dabei wird sich zeigen, dass Ziele und Inhalte erhebliche Veränderungen im Zeitablauf erfahren haben und weiterhin in Bewegung sind.