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Planungsrecht

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Die unmittelbare Nachkriegszeit war durch eine verworrene und zersplitterte Rechtslage gekennzeichnet, die angesichts der drängenden Neuaufbauprobleme zwingend nach Bereinigung verlangte. So sahen sich um 1950 die Bundesländer – außer Bayern und Bremen – zum Erlass von »Aufbaugesetzen« veranlasst, die weitgehend aus dem Fundus der seit 1930 angestellten Überlegungen für neue reichsgesetzliche Regelungen schöpften. Sie sind auch in das Bundesbaugesetz eingeflossen, das 1960 nach zehnjähriger Beratungszeit in Kraft trat; gegenüber den Aufbaugesetzen hat es das sachliche Instrumentarium kaum verbessert, sondern vor allem vereinheitlicht – ein Gewinn, der für den Juristen spürbarer war als für den Planungspraktiker.

Betrachtet man rechtliche Entwicklungen als Niederschlag praktischer Probleme, so sind vor allem die Veränderungen aufschlussreich: Bis zum Erlass des Baugesetzbuches 1987 wurde zweimal das Bundesbaugesetz, zweimal auch die darauf gegründete Baunutzungsverordnung novelliert. Das – 1987 in das Baugesetzbuch einbezogene – Städtebauförderungsgesetz von 1971 erleichterte Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen durch staatliche Zuschüsse und bessere bodenrechtliche Instrumente. Im Übrigen war die erste Phase der Veränderungen durch stärkere Differenzierung und Verfeinerung des Instrumentariums, durch Bezug zur Entwicklungsplanung und durch Erhöhung der Ausnutzungsgrenzen gekennzeichnet, die zweite durch stärkere Gewichtung der Bürgerbeteiligung, durch mehr Rücksicht auf überkommenen Baubestand und auf Umweltprobleme sowie durch Verfahrensvereinfachungen vor allem unter juristischen Gesichtspunkten.

Das Baugesetzbuch von 1987 hat weniger verändert, als die anspruchsvolle Bezeichnung erwarten lässt. Zwar standen am Beginn der Gesetzgebungsinitiative Vorstellungen von Vereinfachung, von Erleichterung des Bauens, von »Verminderung der Regelungsdichte«, aber sie erfuhren im Laufe des Verfahrens erhebliche Einschränkungen durch die Einsicht, dass der Komplexitätsgrad des Gesetzes weitgehend durch jene komplexe Wirklichkeit bedingt war, auf die es einzuwirken galt. In der Tat waren ja seit dem Erlass des Bundesbaugesetzes von 1960 und seiner großen Novellierung von 1976 neue Erkenntnisse – beispielsweise hinsichtlich der Umweltgefährdung – hinzugekommen, die eher nach mehr planerischer Restriktion als nach »Entregelung« verlangten. Dieser Zielkonflikt zeigt sich auch in einigen Bestimmungen des Gesetzes und in den Erklärungen, die seine Verabschiedung begleitet haben (zu den Regelungen im Einzelnen vgl. Kap. 4, Das Stadtplanungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland).

Seither ist auch das Baugesetzbuch mehrfach novelliert und durch weitere Regelungen ergänzt worden, die einerseits der Situation nach der Wiedervereinigung Rechnung trugen und andererseits neue Kooperationsmöglichkeiten der Verwaltung mit Privaten eröffneten – so durch den »Städtebaulichen Vertrag« und den »Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan«. Schon die Novellierung von 2004 enthält – bedingt durch die notwendige Anpassung an bindendes Europarecht – ausführliche Vorschriften zur Umweltpolitik. Zugleich ist sie darauf gerichtet, durch die Ordnung des Stadtgefüges zur Bewältigung sozialer Probleme beizutragen. Hierzu dienen die Regelungen zum Stadtumbau und insbesondere das Programm »Soziale Stadt« mit dem Ziel der Stabilisierung und Aufwertung von Ortsteilen, die durch soziale Missstände benachteiligt sind und besonderen Entwicklungsbedarf aufweisen (hierzu ausführlich Kap. 4, Das Stadtplanungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland).


Abb. 2.16: Das Berliner Hansaviertel – Vorkriegszustand und realisierte Planung der Internationalen Bauausstellung (»Interbau«) 1957, Luftbild 1964 Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und Senator für Bau- und Wohnungswesen; Foto: Luftbildtechnik GmbH

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