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5. Das HRG von 2002
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Das 5. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz vom 16.2.2002 hat die einschneidendste Änderung der Rechtsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen seit 1976 mit sich gebracht. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass speziell im Zeitvertragsrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter (§§ 57a ff. HRG) beinahe kein Stein auf dem anderen geblieben ist. Hinzu kommt, dass alle Personalkategorien der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (wissenschaftlicher Assistent, Oberassistent, Oberingenieur, Hochschuldozent) einer Generalstreichung zum Opfer gefallen sind. An deren Stelle trat die Personalkategorie der Juniorprofessur (§§ 47 f. HRG). Schlussendlich sind die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erheblichen Änderungen unterzogen worden.
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§ 42 HRG 2002 lautete nun:
„Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.“
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Auffällig ist, dass § 42 HRG für eine Personalkategorie den bislang nur mitgliedschaftsrechtlich verwendeten Begriff „Hochschullehrer“ verwendete. Hierzu war der Gesetzgeber gezwungen, da es nach dem HRG 2002 neben Professoren nun auch Juniorprofessoren gab.
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§ 43 HRG 2002 wies im Vergleich zu der Vorgängervorschrift im HRG 1998 nur die bereits soeben beschriebene, nicht allein terminologisch begründete Änderung auf. Hiermit wurde auch klargestellt, dass prinzipiell die Aufgaben der Juniorprofessoren identisch mit denen der (Universitäts-)Professoren sind.
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§ 44 HRG 2002 (Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren) wurde, was sich systematisch allein in § 44 Abs. 2 HRG 2002 widerspiegelt, völlig neu gestaltet. Die für Universitätsprofessoren nach wie vor erforderlichen „zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen“ sollten nun in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht worden sein. Diese Vorgabe galt gemäß § 44 Abs. 2 S. 2 HRG 2002 nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Damit sollte die Juniorprofessur zur Regelqualifikation werden. Des Weiteren wurde klargestellt, dass es nach der neuen Gesetzessystematik innerhalb der Hochschule nur noch die Personalkategorie des wissenschaftlichen Mitarbeiters als zur Juniorprofessur alternative Qualifikationsstelle geben wird; hierin spiegelt sich gleichzeitig der Wegfall der Personalkategorien der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 wider. Möglich bleiben sollte auch der Qualifikationsweg über eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft. Problematisch war die extrem weite, da diffuse Formulierung, dass auch eine wissenschaftliche Tätigkeit „in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland“ ein möglicher Qualifikationsweg sein sollte.
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Das eigentliche Problem der Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren war jedoch in § 44 Abs. 2 S. 3 HRG 2002 angelegt. Wie insbesondere das Zusammenspiel dieser gesetzgeberischen Aussage mit der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 S. 7 HRG 2002 zeigt, sollte im Kontext konkreter Berufungsverfahren die Habilitation als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen diskriminiert werden.[18] Habilitationsleistungen sollten im Rahmen der Einstellungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.[19] § 44 Abs. 2 S. 4 HRG 2002, wonach die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden sollte, hatte nach Maßgabe der Motive des Gesetzgebers zum Ziel, dass die aufnehmende Institution allein über das Vorliegen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen entscheiden sollte.[20]
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Von einem Paradigmenwechsel im Hinblick auf das Selbstergänzungsrecht der Universitäten muss auch im Hinblick auf die Änderungen in § 45 Abs. 1 HRG 2002 die Rede sein. Relativiert wurde durch die Neufassung des § 45 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HRG 2002 nicht nur das bisherige Gebot der öffentlichen Ausschreibung[21], sondern auch das sog. Hausberufungsverbot.[22] § 45 Abs. 1 S. 2, 3 HRG 2002 lautete:
„Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Ausschreibung auch dann abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll.“
Damit lockerte der Bundesgesetzgeber in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen das Ausschreibungsgebot und ermöglichte fallspezifisch die Hausberufung „eigener“ Juniorprofessoren.
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Die erste Fallkonstellation (§ 45 Abs. 1 S. 2 HRG 2002) bezieht sich auf Berufungsfälle, die bereits vor dem HRG 2002 in einigen Landeshochschulgesetzen angelegt waren. In diesem Zusammenhang sind u.a. Bayern[23], Baden-Württemberg[24] und Hessen[25] zu nennen, die bereits „vorab“ gekoppelt an die Kategorie des (erstberufenen) Professors auf Zeit Möglichkeiten für die Übertragung einer anschließenden Lebenszeitprofessur ohne Ausschreibung geschaffen hatten (Erstberufung auf Zeit).
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Einen anderen Fall meinte § 45 Abs. 1 S. 3 HRG 2002. Die in dieser Vorschrift erstmals verankerte Ermöglichung eines sog. Tenure Track für Juniorprofessoren nach Maßgabe des Landesrechts war erst auf Initiative des Wissenschaftsrates[26] in das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des HRG aufgenommen worden.
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Neue Bestandteile des HRG 2002 waren darüber hinaus § 47 (Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) und § 48 (Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
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Wenngleich Juniorprofessoren ex lege als Hochschullehrer gelten, handelt es sich bei der Juniorprofessur jedoch (auch) um ein Qualifikationsamt[27], weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen von Hartmer in Kapitel 5 verwiesen wird.[28]
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › I. Entwicklung des Dienstrechts der (Universitäts-)Professoren › 6. Der „Bedeutungsverlust“ des HRG