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bb) Habilitationsgleichwertige Leistungen (HRG 2002)

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Auch nach dem HRG 2002 sollten die der Habilitation gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen – § 44 Abs. 2 HRG 1998 – praktische Bedeutung behalten. Dieser Qualifikationsweg spielt heute – wenn auch unter einem anderen Etikett[34] – in den LHGen eine wichtige Rolle.

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Der Unterschied dieser Leistungen zur Habilitation liegt darin, dass die Leistungen nicht in einem förmlichen (Prüfungs-)Verfahren durch die „abgebende“ Hochschule festgestellt worden sind.[35] Die erforderliche Feststellung, dass gleichwertige wissenschaftliche Leistungen vorliegen, muss folglich von der „aufnehmenden“ Hochschule getroffen werden. Zutreffend betont Epping[36], dass diese Alternative innerhalb der Einstellungsvoraussetzungen besondere Bedeutung für die im Gesetz explizit zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit erlangt, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht worden sein können. Damit sind nicht nur die ingenieurwissenschaftlichen Professorenaspiranten gemeint, sondern außeruniversitär tätige Wissenschaftler aller Disziplinen, also diejenigen potentiellen Kandidaten, die außeruniversitär und/oder im Ausland forschen.

In den letzten Jahren hat dieser Qualifikationsweg aber über die soeben genannten Personenkreise hinaus erheblich an Bedeutung gewonnen. In einigen Fächern sind internationale Publikationen, die „peer reviewed“ sind, generell an die Stelle eines förmlichen Habilitationsverfahrens getreten.

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Gleichwertig sollen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen der Habilitation insoweit sein, als sie „hinsichtlich der Prägnanz der Aufbereitung vorhandener Kenntnisse und Erfahrungen und der Neuigkeit der gewonnenen Ergebnisse sowie deren Nutzbarmachung für die Entwicklung der Wissenschaft im Kern der in einer Habilitationsschrift liegenden wissenschaftlichen Leistung entsprechen“ müssen.[37] Nicht nur weil das HRG 2002 an differenzierten Qualifikationswegen festhielt und infolgedessen auch nach wie vor den wissenschaftlichen Qualifikationsweg explizit regelte, ist die Aussage des BVerfG, dass sich auch im Falle der gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen diese nicht auf die berufliche Praxis beziehen sollen[38], auch in Zukunft von praktischer Bedeutung.

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Häufig übersehen wird, dass zumindest dann, wenn die Habilitation als Nachweis dafür gesehen wird, befähigt zu sein, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, gleichwertige wissenschaftliche Leistungen prinzipiell nur dann angenommen werden dürfen, wenn auch die für die Fachvertretung in der Lehre erforderliche pädagogische Eignung positiv festgestellt worden ist. Hier kann ausnahmsweise das Berufungsverfahren selbst helfen.[39] In beamtenrechtlicher Hinsicht ist es aber auch zulässig, in derartigen Fällen – wovon freilich nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn nicht bereits aufgrund anderweitiger Lehrtätigkeiten der Nachweis der pädagogischen Eignung geführt werden kann – ein Probebeamtenverhältnis, nicht aber ein Zeitbeamtenverhältnis[40], vorzusehen.[41]

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